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Wichtige Information

Website-Datenschutzerklärung sorgfältig erstellen!

Angesichts aktueller Abmahnverfahren durch Rechtsanwälte in anderen Bundesländern, die der Landesärztekammer kürzlich bekannt geworden sind, wird vor nicht vorhandenen, veralteten oder sachlich falschen Datenschutzerklärungen von Websites gewarnt.

Angesichts aktueller Abmahnverfahren durch Rechtsanwälte in anderen Bundesländern, die der Landesärztekammer kürzlich bekannt geworden sind, wird vor nicht vorhandenen, veralteten oder sachlich falschen Datenschutzerklärungen von Websites gewarnt.

Die Abmahnverfahren beruhen offenbar auf automatischer Durchsuchung des Internets durch spezielle Software, die auf das Finden bestimmter Fehler programmiert ist. Solche Fehler sind etwa, dass (Arzt-)Websites bestimmte technische Funktionen enthalten (z. B. Google Maps zur Anfahrtsbeschreibung, Verwendung von Google-Schriftarten – Google Fonts, Facebook, Tracking und Verwendung von Cookies), auf diese Funktionen aber in der Datenschutzerklärung nicht hingewiesen wird, sowie dass kein Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung genommen wird. In einem Fall verfügte die Website, die Gegenstand der Abmahnung war, über gar keine Datenschutzerklärung. Eine solche war jedoch auch schon vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung rechtlich erforderlich (§ 13 TMG).
Es ist anzuraten, Websites zeitnah kritisch mit dem Website-Betreuer/-ersteller zu überprüfen und die o. g. Funktionen ggf. bis zum Abschluss der Prüfung oder generell zu deaktivieren, um eventuellen Abmahnungen mit entsprechendem finanziellen Schaden vorzubeugen. Wer ganz sicher gehen will, kann die Website auch vorübergehend abschalten.
Bei der Überprüfung der Website ist die enge Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Website-Betreuer/-ersteller unverzichtbar, denn die Datenschutzerklärung hängt hinsichtlich ihrer Ausgestaltung stark von der technischen Struktur der Website ab, die letztlich aber nur dieser Dienstleister in vollem Umfang kennt.

Dr. jur. Daniel Sobotta