Systemprüfung fehlgeschlagen!
Diese Website verwendet JavaScript.
In Ihrem Browser ist dies nicht aktiviert.
Oder es kam zu einem Fehler in der Verarbeitung.
In diesem Fall aktualisieren Sie ihren Browser, um die Seite neu zu laden.

Information der Rechtsabteilung

Achtung – Änderung der LÄKB-Empfehlung zur Abrechnung der Leichenschau!

Die Landesärztekammer Brandenburg rät künftig davon ab, im Rahmen einer ärztlichen Leichenschau die Gebühr Ziffer 50 GOÄ neben der Gebühr Ziffer 100 GOÄ abzurechnen. Das Landgericht Kiel und damit erstmals ein Obergericht hat entschieden, dass dies unzulässig ist. Bislang lagen zu dieser Frage lediglich Urteile von Amtsgerichten vor.

Die Landesärztekammer Brandenburg rät künftig davon ab, im Rahmen einer ärztlichen Leichenschau die Gebühr Ziffer 50 GOÄ neben der Gebühr Ziffer 100 GOÄ abzurechnen. Das Landgericht Kiel und damit erstmals ein Obergericht hat entschieden, dass dies unzulässig ist. Bislang lagen zu dieser Frage lediglich Urteile von Amtsgerichten vor.

Angesichts der bisherigen Rechtsprechung zur Abrechnung der ärztlichen Leichenschau vertrat die LÄKB die - allerdings schon bisher nicht unbestrittene - Rechtsauffassung, dass bei der Durchführung der ärztlichen Leichenschau grundsätzlich die Gebühr nach der Ziffer 50 (Besuch, einschließlich Beratung) neben der Gebühr nach Ziffer 100 (Untersuchung eines Toten) in Ansatz gebracht werden konnte. Mit dieser Ansicht war die Landesärztekammer nicht allein; auch einige andere Ärztekammern beurteilten dies in gleicher Weise. Hintergrund dieser Rechtsansicht war, dass gerade die Feststellung des Todeseintritts begrifflich voraussetzt, dass dessen Vorliegen zuvor zunächst einmal rechtswirksam festgestellt wird. Diese Feststellung hat nach den Vorgaben des Bestattungsgesetzes wiederum durch eine Ärztin oder einen Arzt zu erfolgen. Damit war nach bisheriger Auffassung begründet, dass die betroffene Person in rechtlicher Hinsicht erst dann als tot gilt, wenn die vorgenannte Todesfeststellung vorlag. Dementsprechend konnte die Besuchsgebühr zusätzlich zur eigentlichen Leichenschaugebühr in Ansatz gebracht werden. In dieser Weise wurden die Kammermitglieder bislang auch beraten.

Dem folgte nun das Landgericht Kiel mit seiner Entscheidung vom 16. Juni 2016 (Az. 10 Qs 22/16), das erst kürzlich bekannt geworden ist, nicht. Schon bisher existierten, allerdings nur auf amtsgerichtlicher Ebene, vereinzelt Entscheidungen, wonach eine Parallelabrechnung von Besuchs- und Leichenschaugebühr nicht zulässig sei. Mit vorgenanntem Urteil sieht dies jedoch erstmals ein Obergericht so. Die zusätzliche Abrechnung der Besuchsgebühr sei unzulässig. Ziffer 50 erfasse ersichtlich nur eine Leistung am lebenden Patienten. Eine Abrechnung von Ziffer 50 komme nur dann in Betracht, wenn der Patient zur Zeit der Beauftragung des Arztes noch gelebt habe oder wenn die Angehörigen in Anbetracht des Todesfalls selbst gesundheitlich beeinträchtigt sind und insofern den Rat des Arztes einholten. Bezeichnender Weise sagt das Gericht allerdings nichts dazu, wie und durch wen beurteilt bzw. festgestellt werden soll, wann der Patient als tot anzusehen ist. Gerade darauf wäre es aber an sich entscheidend angekommen. Dennoch ändert dieses juristische Defizit nichts an dem Befund, dass nach diesem obergerichtlichen Urteil nicht mehr empfohlen werden kann, an der dargestellten bisherigen Rechtsauffassung in der täglichen Praxis festzuhalten.

Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landgericht Kiel im gleichen Urteil eine in diesem Zusammenhang erfolgte Durchsuchung der Praxisräumlichkeiten aufgrund des Verdachts des Abrechnungsbetruges für rechtmäßig befunden hat. In dem betreffenden Fall war die Praxis des betroffenen Arztes durch die Ermittlungsbehörden zur Auffindung von Beweismaterial durchsucht worden, nachdem bekannt geworden war, dass dieser bei Leichenschauen wiederholt Ziffer 50 zusätzlich abgerechnet hatte.

Nach alledem kann an der bisherigen Empfehlung der LÄKB, dass die Gebühr nach Ziffer 50 zusätzlich abgerechnet werden darf, vertretbarer Weise nicht mehr festgehalten werden. Ärztinnen und Ärzte, die ihre Abrechnungen künftig weiterhin in bisheriger Weise gestalten, begeben sich in Risiko staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und womöglich sogar entsprechender Verurteilung. Zu beachten ist freilich, dass eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 50 in den vom Landgericht Kiel genannten besonderen Fällen weiterhin möglich ist, also insbesondere bei (tatsächlich stattgefundener) Beratung der Angehörigen.

Dr. jur. Daniel Sobotta