Nach den Vorgaben des Patientenrechtegesetzes müssen die gesetzlichen Krankenkassen innerhalb von drei bzw. bei erforderlichen gutachterlichen Stellungnahmen fünf Wochen über Leistungsanträge (z. B. auf Heil- und Hilfsmittel, Fahrkosten oder Reha-Maßnahmen) entscheiden.
Halten die Krankenkassen diese Frist nicht ein, gilt die Leistung als genehmigt. Daher verlangen die Krankenkassen bzw. der MDK von den behandelnden Ärzten häufig die Zusendung von Patientenunterlagen innerhalb von einer Woche.
Zur Vermeidung von Nachteilen sollten betroffene Ärzte die gesetzliche Krankenkasse bzw. den MDK unverzüglich informieren, wenn die Frist nicht eingehalten werden kann und dies entsprechend begründen.