Häufig gestellte Fragen
Gemäß § 7 Abs. 2 Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg muss der Arzt einerseits das Recht des Patienten auf freie Arztwahl achten, er ist andererseits aber auch frei, eine Behandlung abzulehnen. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag und unterliegt der Freiheit zum Vertragsabschluss, woraus auch das Recht zur Kündigung resultiert. Berufsrechtlich ist hierbei zu beachten, dass die Behandlungsablehnung nicht in einer Notfallsituation erfolgen darf. Von einem medizinischen Notfall wird bei einem akuten, lebensbedrohlichen Zustand durch Störung der Vitalfunktionen oder Gefahr einer plötzlich eintretenden, irreversiblen Organschädigung infolge Trauma, akuter Erkrankung oder Vergiftung ausgegangen. Auch der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass Ärzte ohne wichtigen Grund einen Behandlungsvertrag kündigen dürfen.
Der GbA (Gemeinsame Bundesausschuss) bestimmt den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Ob das von Ihrem Arzt rezeptierte Medikament von der GKV zu erstatten wäre oder privat zu zahlen ist, kann bei der jeweiligen Krankenversicherung erfragt werden.
Für die Versorgung gesetzlich Krankenversicherter durch Vertragsärzte gilt Anlage 5 zum Bundesmantelvertrag – Ärzte (BMV-Ä). Dieser regelt die hausärztliche Versorgung und schreibt in § 2 Abs. 3 Nr. 1 vor, dass zur hausärztlichen Versorgung auch „die regelmäßige Hausbesuchstätigkeit zur Behandlung bettlägeriger, gebrechlicher und pflegebedürftiger Patienten“ gehört. In welchen zeitlichen Abständen diese regelmäßige Hausbesuchstätigkeit zu erfolgen hat, richtet sich nach dem Gesundheitszustand des Patienten und den sich daraus ergebenden Erfordernissen an Diagnostik und Therapie und kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Fachärzte führen ihre Praxen in der Regel als Bestellpraxis. Die Terminvergabe und Einordnung von unbestellten Patienten in den Praxisablauf erfolgt je nach Dringlichkeit der Behandlung. Wird die Praxis stark von Patienten frequentiert oder stehen zeitintensive Behandlungen (z. B. ambulante Operationen) an, kann eine längere Wartezeit, die Verschiebung der Behandlung auf einen späteren Termin oder zunächst der Verweis auf den Hausarzt die Folge sein. Die Praxisorganisation einschließlich Terminvergabe obliegt ebenso wie die Anleitung und Beaufsichtigung des Praxispersonals allein dem Praxisinhaber. Hierauf hat die Landesärztekammer Brandenburg keinen Einfluss.
Auch hier ist zu beachten, dass Ärzte nicht verpflichtet sind, jeden Patienten sofort zu behandeln, Notfälle selbstverständlich ausgenommen (s. Antwort 1.).
Nach der Berufsordnung für Ärzte im Land Brandenburg kann der Arzt frei entscheiden, ob er einen Behandlungsvertrag eingeht (§ 7 Absatz 2 BO). Dies entspricht der Vertragsfreiheit. Ausgenommen sind natürlich Notfälle, in denen eine Behandlung nicht abgelehnt werden darf (s. Antwort Frage 1). Zur Ablehnung der Behandlung eines Patienten außerhalb einer Notfallsituation kann neben dem fehlenden Vertrauensverhältnis u.a. auch die Überlastung des Arztes berechtigen. Die freie Arztwahl des Patienten endet an den tatsächlichen oder rechtlichen Möglichkeiten des Arztes. Wer aus Gründen der Arbeitsüberlastung keine zusätzlichen Patienten versorgen kann, ohne die sorgfältige Behandlung der bereits vorhandenen zu beeinträchtigen, braucht außerhalb eines Notfalles auch keine neuen Patienten mehr anzunehmen.
Nein, eine Verpflichtung zum Rückruf gibt es nicht. Primär sind Vertragsärzte verpflichtet, Sprechstunden vorzuhalten. Insoweit können Terminvereinbarungen innerhalb der Sprechzeiten der Praxis vor Ort mit dem Praxispersonal getroffen werden. Inwieweit eine telefonische Erreichbarkeit vorzuhalten ist, erfragen Sie bitte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg, welche für die Einhaltung des sog. Sicherstellungsauftrages der Vertragsärzte zuständig ist.
Kontaktdaten der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg:
Telefon: 0331 2309-0
E-Mail: info@kvbb.de
Ja. Entsprechend § 7 Abs. 5 BO haben sowohl der Patient als auch der Arzt der Anwesenheit von Angehörigen des Patienten bei der Untersuchung zuzustimmen.
Innerhalb welches Zeitraums Ärzte einen Termin zu vergeben haben, ist rechtlich nicht geregelt. Allerdings können Sie sich wegen der Vergabe eines zeitnahen Termins an die Terminservicestelle der KV Brandenburg wenden. Die Terminservicestelle (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) unterstützt gesetzlich Krankenversicherte bei der Vermittlung eines Facharzttermins. Patienten mit einer gekennzeichneten Überweisung erhalten bei Bedarf innerhalb von vier Wochen einen Termin bei Brandenburger Fachärzten oder seit 1. April 2017 auch bei Psychotherapeuten.
Terminservicestelle der KV Brandenburg:
Telefon: 0331 98 22 99 89
Internet: www.kvbb.de
Die Operation war aber leider nicht zufriedenstellend. Jetzt habe ich zwei Fachmeinungen eingeholt. Beide besagen etwas Unterschiedliches (eine sagt: Knie-TEP-Wechsel, die andere: TEP belassen).
Nach dem Versorgungsstärkungsgesetz hat jeder Versicherte das Recht auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung. Gehen diese auseinander, könnte die Einholung einer „Drittmeinung“ angebracht sein. Ist es dabei Ziel, dass auch diese von der Krankenkasse kostenmäßig übernommen werden soll, ist eine vorherige Nachfrage bei der Krankenkasse ratsam. Alternativ kann natürlich jederzeit auch auf eigene Kosten eine weitere Meinung eingeholt werden.