Häufig gestellte Fragen
Bitte senden Sie die betreffende Rechnung an die Rechtsabteilung der Landesärztekammer zur Prüfung. Außerdem bedarf es einer Schweigepflichtentbindungserklärung für den betreffenden Arzt, sowie einer Vollmacht ihres Sohnes, dass Sie in seinem Auftrag handeln dürfen.
Gemäß § 5 Absatz 1 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) bemisst sich die Höhe der Gebühr für die einzelne Leistung in der Regel nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung des Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessens seitens des Arztes zu bestimmen. Unter Berücksichtigung dessen ist es möglich, dass verschiedene Patienten für die gleiche Leistung unterschiedliche Rechnungen erhalten.
Gemäß § 12 Absatz 3 BO gibt die Landesärztekammer Brandenburg auf Antrag eines Beteiligten eine Stellungnahme über die Angemessenheit einer Honorarforderung nach GOÄ ab. Prüfungsgegenstand ist hier das formale Gebührenrecht.
Ja, wenn es sich um ambulante Leistungen aus dem Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (GOÄ-Leistung) handelt.
Nein, wenn es sich um eine rein zahnärztliche Leistung (GOZ-Abrechnung) handelt. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Landeszahnärztekammer Brandenburg.
Kontaktdaten der Landeszahnärztekammer Brandenburg:
Telefon: 0355 3814826
E-Mail: goz-sprechstunde@lzkb.de
Die wöchentliche Sprechstunde für Patienten und Zahnärzte zur Gebührenordnung für Zahnärzte, hilft bei der Klärung zu Fragen bei Verweigerung der Kostenerstattung durch Krankenkasse oder Beihilfestelle.
Hier empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle der Landesärztekammer Brandenburg. Der Ombudsmann wird über den kollegialen Weg versuchen, eine Einigung herbeizuführen.
Dazu gibt es keine Pauschalantwort. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität der Gebührenordnung (GOÄ) für privatärztliche Leistungen, werden alle Anfragen bzgl. der Gebührenordnung als Einzelfallanfrage von der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg geprüft.
Für die Prüfung der Rechnung können Sie sich an die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Brandenburg wenden.