Häufig gestellte Fragen zu Erkrankungen durch das neuartige Coronavirus COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2).
Viele weitere Fragen hat bereits das Robert Koch Institut zusammengetragen.
FAQ des RKI
Berufsbedingte Kontakte mit dem Coronavirus können zum Beispiel durch Kontakt mit infizierten Personen in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder beim Transport von infizierten Patientinnen und Patienten im Krankenwagen stattfinden. Weiterhin kann ein berufsbedingter Kontakt in Laboratorien erfolgen, in denen Verdachtsproben auf Erreger untersucht werden. In all diesen Fällen greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie auch sonst für Beschäftigte beim berufsbedingten Umgang mit Infizierten oder Proben.
Quelle: www.bgw-online.de
Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen.
Sämtliche vom GBA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind auf der Website des GBA unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/sonderregelungen-corona.
Wie aus den Medien bekannt, hat die Ausweitung des Corona-Virus Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Es kann zu Praxisschließungen durch unter Quarantäne gestelltes Personal kommen. Um solche Praxen hilfsweise für die Grundversorgung aufrecht zu erhalten, können Vertreter vor Ort tätig werden, u a. auch Ärzte im Ruhestand.
Gegenwärtig ist juristisch noch nicht eindeutig geklärt, ob die Abnahme von Abstrichen von Covid-19-Verdachtsfällen eine vertragsärztliche ambulante Leistung oder eine Leistung der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz ist. Bei einer vertragsärztlichen Leistung liegt die Verantwortung für die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung beim Vertragsarzt bzw. dessen Vertreter. Bei einer Leistung der Gefahrenabwehr träte an die Stelle der individuellen Haftpflichtversicherung eine sog. Staatshaftung.
Ärztinnen und Ärzte, die Einsätze zur Abnahme von Abstrichen übernehmen, werden freiberuflich tätig und müssen haftpflichtversichert sein. Vor diesem Hintergrund haben die Deutsche Ärzteversicherung Allgemeine (DÄV) und die HDI Versicherung AG bereits auf Initiative der Ärztekammer Westfalen-Lippe eine umfassende Deckungszusage für die bereits bei ihr versicherten Ärztinnen und Ärzte gemacht. Die Deutsche Ärzteversicherung ist auch Gruppenversicherungsvertragspartner der Landesärztekammer Brandenburg.
Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits über Versicherungsschutz bei den beiden o. g. Gesellschaften verfügen, gilt:
Diese Regelung gilt auch ohne explizite Bestätigung für alle versicherten Ärzte bei den beiden o. g. Versicherungen.
Ärztinnen und Ärzten ohne ärztliche Tätigkeit gibt eine „Restrisikoversicherung“ der DÄV für rund 80 Euro Jahresbeitrag den erforderlichen Haftpflichtschutz. Bei Neuabschluss einer Versicherung gibt es keine Wartezeiten und keine Einschränkungen, die Absicherung gilt ab dem ersten Tag der Versicherung.
Weitere Informationen zu bestehendem Versicherungsschutz und den Möglichkeiten eines Versicherungs-Neuabschlusses gibt das
Service-Team der Deutschen Ärzteversicherung
Telefon: 0221 148-23087
E-Mail: service@aerzteversicherung.de
HDI Versicherung AG
www.hdi.de/freiberufler/aerzte/index
Ärztinnen und Ärzten, die über andere Versicherer berufshaftpflichtversichert sind, wird empfohlen:
Aufgrund der erneuten Beurteilung durch das Robert-Koch-Institut vom 19.03.2020 (https://www.rki.de/DE/ContenginfAZ/N/Neuartiges—Coronavirus/Hygiene.html) bitte ich, folgende aktualisierte Hinweise zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu beachten:
Weitere Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes entnehmen Sie bitte der LAGA M18:
www.laga-online.de
Auf der Internetseite der ZKS-Abfall finden Sie Kontaktdaten zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben:
fachbetrieberegister.zks-abfall.de
Bei der Ausstellung von ärztlichen Attesten ist zum einen die jeweils geltende Berufsordnung für Ärzte zu beachten. Gemäß § 25 der Berufsordnung der Ärzte im Land Brandenburg haben Ärzte bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen. Dies bedeutet, dass die von Patienten behaupteten Symptome von einer Ärztin oder einem Arzt durch gründliche Erhebung der Anamnese und ggf. körperliche Untersuchung entsprechend medizinisch-fachlicher Standards zu prüfen und zu objektivieren sind. Grundlage eines entsprechenden Attests ist damit immer die unmittelbare und einzelfallbezogene Einschätzung des behandelnden Arztes. Abstrakte und nicht auf persönlichen Eindrücken des Arztes beruhende Atteste wären damit bereits berufsrechtswidrig.
Außerdem sind die jeweils geltenden Rechtsverordnungen zu beachten. Eine Befreiung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann, wenn es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 der Vierten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung Brandenburg vom 08.01.2021). Das Zeugnis muss dafür im Original vorgelegt werden.
Die Eindämmungsverordnung Brandenburg regelt auch den erforderlichen und verpflichtenden konkreten Inhalt eines solchen ärztlichen Zeugnisses. Danach muss das ärztliche Zeugnis mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum des Patienten enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist.
Die noch nach der Dritten SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung Brandenburg vom 15.12.2020 erforderlichen Informationen zur Diagnose sowie konkreten Angaben dazu, warum sich aus der Diagnose eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt, sind nunmehr nicht mehr gefordert und aufgrund von datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht mehr im Attest anzugeben. Wir möchten Sie außerdem darum bitten, sich aufgrund der derzeit unbeständigen Rechtslage zu den inhaltlichen Anforderungen wegen solcher Atteste regelmäßig zu informieren.
Informationen unter folgendem Link:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/WarnApp/Handreichung-Arzt.html
Aufgrund der Vielschichtigkeit dieser Thematik und der derzeit dynamischen Entwicklung verweisen wir zunächst auf die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Verstorbene.html
Bitten wenden Sie sich mit Ihren Fragen direkt an unsere Rechtsabteilung unter 0331 505605-560.
Die Berufsordnung der Landesärztekammer Brandenburg setzt für die Zulässigkeit der Fernbehandlung, zu der auch die Videosprechstunde gehört, einen zumindest 1-maligen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt innerhalb des Erkrankungsbildes („Behandlungspfad“) voraus. Diese Regelung steht jedoch berufsrechtlich unter einem sog. Notstandsvorbehalt. Nach diesem kann in einer Notlage von der dargestellten Regelung abgewichen werden. Die gegenwärtige Pandemiesituation wird von der Landesärztekammer Brandenburg als eine solche Notlage angesehen. Damit muss bei Behandlungen und Beratungen, die in der gegenwärtigen Situation gefahrenverringernd per Fernkontakt durchgeführt werden, der sonst erforderliche 1-malige direkte Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht eingehalten werden.
An die Entsorgung von Abfällen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 verunreinigt sind oder verunreinigt sein können, sind besondere Anforderungen zu stellen. Das geht aus einem Schreiben des Referats Abfallwirtschaft, Rechtsangelegenheiten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 22.12.2020 hervor.
So seien in Einrichtungen des Gesundheitswesens, die entsprechend infizierte oder erkrankte Patienten „schwerpunktmäßig behandeln“, z.B. auf Isolierstationen der Krankenhäuser, Abfälle von infizierten oder erkrankten Patienten, gemäß Richtlinie der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall)-Mitteilung 18, unter dem ASN 18 01 03* zu entsorgen.
Schutzkleidung aus Einrichtungen zur Behandlung infizierter oder erkrankter Patienten ist weiterhin unter dem ASN 18 01 04 zu entsorgen, soweit diese augenscheinlich nicht mit Körperflüssigkeiten der Patienten verunreinigt wurde. In den vergangenen Wochen seien vermehrt Behälter für als gefährlich einzustufende Abfälle des ASN 18 01 03* zur Abholung bereitgestellt worden, die nur ein sehr geringes Füllgewicht aufgewiesen hätten. Dies hätte zu Problemen in den Entsorgungsanlagen geführt, da die Anlagentechnik auf derartige Füllgewichte nicht eingestellt sei. Für die Entsorgung von Schutzkleidung stünden unter dem ASN 18 01 04 ausreichend Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche auch im Sinne der Wirtschaftlichkeit und des Ressourcenschutzes in Anspruch genommen werden sollten. Die Entsorgung von Abfällen unter dem ASN 18 01 03* sei nur in Sonderabfallverbrennungsanlagen bei Temperaturen von über 1.000 °C möglich.
Weitere Informationen zur fachgerechten Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes sind der LAGA M18 zu entnehmen:
https://www.laga-online.de/documents/m_2_3_1517834373.pdf
Auf der Internetseite der ZKS-Abfall sind Kontaktdaten zu zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben zu finden:
https://fachbetrieberegister.zks-abfall.de/fachbetrieberegister/