Ärztliche Qualifikationen nach Transfusionsgesetz/Richtlinie Hämotherapie sowie der Ersten Fortschreibung der Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen
Durch § 15 Transfusionsgesetz (TFG) sind Blutprodukte anwendende Einrichtungen der Krankenversorgung zur Einrichtung eines Systems der Qualitätssicherung für die Anwendung von Blutprodukten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik verpflichtet. Gemäß § 18 TFG obliegt der Ärzteschaft die Überwachung des Qualitätssicherungssystems der Anwendung von Blutprodukten.
Die Qualifikationen und Aufgaben der in diesem Zusammenhang durch die jeweilige Leitung der Einrichtung zu bestellenden ärztlichen Personen sind im Abschnitt 6.4.1.3. der Richtlinie Hämotherapie festgelegt.
Der vorgeschriebene personelle Schlüssel lautet:
Die entsprechenden aktuellen Kursangebote der Landesärztekammer Brandenburg finden Sie hier.
Zusätzlich ist nach Abschnitt 6.4.2 der Richtlinie Hämotherapie und zusätzlich nach Abschnitt 7.3 der Ersten Fortschreibung der Richtlinie zur Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen Stammzellzubereitungen für definierte Einrichtungen von der jeweiligen Leitung im Einvernehmen mit der Landesärztekammer ein speziell qualifizierter ärztlicher
Da die Richtlinie Hämotherapie (Gesamtnovelle 2017 mit Erratum/Anpassung vom 22.07.2019) eine beachtliche Regelungsdichte und -tiefe erreicht hat, empfiehlt sich die Kenntnisnahme des vollständigen Richtlinien-Textes. Weitere Informationen zum Qualitätssicherungs-System Blut.
Anmeldung zum Qualifikationskurs Transfusionsverantwortlicher / Transfusionsbeauftragter / Leiter Blutdepot.