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Rechtslage im Land Brandenburg

Notärztliche Qualifikationen im Überblick

Die notärztliche Versorgung als eine Aufgabe des landesweiten Rettungsdienstes wird wesentlich durch das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 14.07.2008 (BbgRettG) in Verbindung mit der Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24.10.2011 (LRDPV) geregelt und umfasst die bedarfsgerechte und flächendeckende medizinische Notfallversorgung von betroffenen Personen durch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal.

Die notärztliche Versorgung als eine Aufgabe des landesweiten Rettungsdienstes wird wesentlich durch das Brandenburgische Rettungsdienstgesetz vom 14.07.2008 (BbgRettG) in Verbindung mit der Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24.10.2011 (LRDPV) geregelt und umfasst die bedarfsgerechte und flächendeckende medizinische Notfallversorgung von betroffenen Personen durch qualifiziertes ärztliches Fachpersonal.

Unter der Rechtsaufsicht des zuständigen Ministeriums des Inneren und für Kommunales (MIK) haben nach Maßgabe der Rechtsvorschriften die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger für den bodengebundenen Rettungsdienst die Verantwortung für die personelle Besetzung der Notarztstandorte endsprechend § 14 BbgRettG (Personalgestellung) sind zur Sicherstellung des Rettungsdienstes alle in einem Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, den Trägern des Rettungsdienstes das für die notärztliche Versorgung erforderliche ärztliche Fachpersonal bereitzustellen.

Träger der Luftrettung ist das Land; das MIK nimmt die Aufgabe wahr.

Nach § 14 BbgRettG (Stand vom 14.07.2008) in Verbindung mit der Landesrettungsdienstplanverordnung vom 24.10.2011 ( LRDPV ) qualifizieren sowohl eine nach Weiterbildungsrecht erworbene Zusatzbezeichnung Notfallmedizin als auch eine durch die Ärztekammer erteilte Fachkunde Rettungsdienst die Ärztin/den Arzt für die notärztliche Versorgung.

Zusatzbezeichnung Notfallmedizin und Fachkunde Rettungsdienst

Die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin gilt bundesweit als Qualifikationsstandard für die notärztliche Tätigkeit. Seit dem Jahr 2005 ist diese Zusatzbezeichnung im brandenburgischen Ärztekammerbereich nach Weiterbildungsordnung erwerbbar. Alternativ konnte im Land Brandenburg lt. Beschluss der Kammerversammlung bis zum 31.12.2012 die Fachkunde Rettungsdienst nach der Richtlinie der LÄKB über die Eignungsvoraussetzungen für die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte erteilt werden.

Leitende Notarztin/Leitender Notarzt (LNA)

§ 19 LRDPV gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für die Bestellung zum LNA.

Demnach muss der LNA:

  • über mehrjährige rettungsdienstliche Einsatzerfahrung und umfassende Kenntnisse der regionalen Organisation des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens verfügen;
  • die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder die Fachkunde Rettungsdienst erworben haben;
  • im Notarztdienst tätig sein und das 40-Stunden-Seminar zur Erlangung der Qualifikation "LNA" (gestaltet entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer) absolviert haben.

Die Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten bei einem Schadensereignis mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen zählt unabhängig vom auslösenden Ereignis zu den Aufgaben des Rettungsdienstes.
Für die Koordinierung eines Massenanfalls von Verletzten oder Erkrankten (MANV) sind die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes verantwortlich und haben für die Ausbildung, Schulung und Übung des rettungsdienstlichen Personals hinsichtlich der Einsatzführung bei der Gefahrenabwehr von Schadensereignissen zu sorgen.

Für die notfallmedizinische Führung bilden die Träger Leitende Notärztinnen/Leitende Notärzte aus (§ 13 BbgRettG).
Der qualifizierte und durch den Träger bestellte LNA übernimmt nach Alarmierung durch die Leitstelle die notfallmedizinische Führung vorgenannter Einsätze, die bis dahin vorläufig kommissarisch durch die ersteintreffende Notärztin/den ersteintreffenden Notarzt mit Unterstützung der Notfallsanitäterin/des Notfallsanitäters eines vor Ort bereitstehenden Rettungsfahrzeuges realisiert wurde.

Ärztliche Leiterin Rettungsdienst/Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD)

Ein weiteres interessantes notfallmedizinisches Tätigkeitsfeld bietet die Funktion der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst/des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst (ÄLRD).

Durch den Träger ist mindestens für jeden Rettungsdienstbereich nach § 15 BbgRettG aus dem Kreis der Notärzte eine Ärztliche Leiterin Rettungsdienst/ein Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) zu benennen, der neben anderen qualitätssichernden Maßnahmen für den Einsatz fachlich qualifizierten notärztlichen Personals Sorge zu tragen hat.
In den Händen dieser Ärztlichen Leiterinnen/Leiter liegt die Verantwortung für die Gewährleistung der gesamten notfallmedizinischen Fort- und Weiterbildung des medizinischen Personals.

Weitere Aufgaben des ÄLRD sind im § 9 LRDPV (Aufgaben der Ärztlichen Leitung) beschrieben.