Geheimnisschutzverpflichtung abschließen!

Ärzte sind in ihrer Praxis auch auf berufliche Hilfeleistung anderer angewiesen. Genauso wie der Arzt selbst, unterliegt sein Praxispersonal gemäß § 203 StGB der Pflicht zur Verschwiegenheit. Allein mit Arzthelferin/MFA, Praxisassistenten etc. kann heutzutage jedoch kaum noch eine Praxis geführt werden. Die technische Entwicklung erfordert die Ausstattung der Arztpraxis mit Informationstechnik. Für deren Einrichtung und Wartung sind spezielle berufliche Kenntnisse notwendig, die vom Praxispersonal nicht erwartet werden können. Das Einstellen von hierauf spezialisierten Personen in Arztpraxen ist i. d. R. jedoch nicht wirtschaftlich. Daher ergibt sich die Notwendigkeit, externe Speziallisten (z.B. IT-Experten) hinzuziehen. Da hierbei der hinzugezogene Dritte zwangsläufig Einsicht in die Praxisdaten und damit Patientengeheimnisse erlangt, bewegten sich Ärzte als Berufsgeheimnisträger bisher strafrechtlich oft in einer Grauzone.

Das nachvollziehbare wirtschaftliche Interesse des Berufsgeheimnisträgers (Arzt) an fachlicher Unterstützung, soll nunmehr in Einklang gebracht werden mit dem berechtigten Interesse der Inhaber der Geheimnisse (Patienten) an deren rechtlichem Schutz. Da im medizinischen Bereich die Gesetzgebungskompetenz für Berufsausübungsregeln bei den Ländern liegt, kann der Bundesgesetzgeber dieses Ziel lediglich durch Modifikation des strafrechtlichen Geheimnisschutzes erreichen. Das geschieht durch Änderung des § 203 StGB, insbesondere Absatz 3. Dieser schafft in seiner neuen Fassung in Satz 2 einen strafrechtlichen Erlaubnistatbestand, der zum Entfallen der Rechtswidrigkeit des Offenbarens führt. So soll nun gegenüber sogenannten mitwirkenden (externen) Personen ein Offenbaren von Geheimnissen erlaubt sein, wo die Offenbarung für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der externen Person erforderlich ist.

Wichtig ist, dass der Berufsgeheimnisträger (Arzt) vom Gesetz aufgetragen bekommt, den mitwirkenden Dritten (IT-Experte) zur Geheimhaltung dessen, was er im Rahmen seiner Tätigkeit (IT-Wartung etc.) für ihn erfährt (Patientendaten), zu verpflichten. Unterbleibt diese Geheimhaltungsverpflichtung und offenbart der mitwirkende Dritte unbefugt und vorsätzlich Berufsgeheimnisse des Arztes, so ist auch der Arzt gemäß § 203 Abs. 4 StGB n. F. mit Strafe bedroht. Soweit der mitwirkende Dritte sich weiterer Personen zur Ausführung der Tätigkeit bedient, trifft wiederum auch ihn die Verpflichtung, für die Geheimhaltung zu sorgen. Obwohl die Bundesärztekammer die Strafbarkeit der Unterlassung einer Geheimhaltungsverpflichtung kritisiert hat, wurde durch den Gesetzgeber an dieser neuen Regelung festgehalten. Folglich ist es wichtig, dass Ärzte, die sich der Dienstleistung sogenannter mitwirkender Dritter bedienen, diese ab sofort, am besten schriftlich, zum Geheimnisschutz verpflichten, um sich nicht der Gefahr der Strafbarkeit aufzusetzen.

Das vom Bundestag bereits am 29. Juni 2017 beschlossene und vom Bundesrat am 22. September 2017 gebilligte Gesetz, welches § 203 StGB mit den oben beschriebenen Auswirkungen auf die ärztliche Berufstätigkeit ändert, tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft (Termin war zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt), so dass bereits jetzt zum Abschluss oben beschriebener Geheimnisschutzverpflichtung mit IT-Experten und anderen in der Praxis mitwirkenden externen Dritten dringend geraten wird.

Ass. jur. Constance Sägner
Rechtsabteilung