Halbzeit: Hinweise zur Zwischenprüfung MFA

Die erreichten Leistungen der Auszubildenden spiegeln den Kenntnisstand in den fünf Prüfungsbereichen zur "Halbzeit" der Ausbildung wider.

Ausbildender und Auszubildender können Ansatz- und Schwerpunkte für die weitere Ausbildung neu festlegen.

Zur Unterstützung stellt das Referat Ausbildung MFA Zwischenprüfungsauswertungen zur Verfügung.

Allgemeine Zwischenprüfungsbedingungen

  • Die Zwischenprüfung dient der Kenntnisstandermittlung der Auszubildenden, um bei Kenntnislücken korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. 

  • Noten werden nicht erteilt. Das Ergebnis wird in Punkten ausgewiesen, eine Notenzuordnung zur notwendigen Leistungseinordnung ist somit möglich. Liegt die Wertung der Prüfungsleistung eines Prüflings unter 50% der erreichbaren Punktzahl, entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen und das Bestehen der Abschlussprüfung ist in Frage gestellt. 

  • In der Zwischenprüfung werden in 90 Minuten 50 überwiegend programmierte Aufgaben in fünf Prüfungsbereichen bearbeitet. 

  • Insgesamt sind 50 Punkte erreichbar. 

  • Die Anzahl der richtigen Antworten wird vorgegeben. 

Abschlussprüfung: Tätigkeiten in der Praktischen Prüfung

In der Praktischen Prüfung soll der Prüfling gemäß Ausbildungsverordnung und Prüfungsordnung praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend folgender Aufzählung simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:

Assistieren bei Diagnose- und Therapiemaßnahmen einschließlich Betreuen des Patienten oder der Patientin vor, während und nach der Behandlung, Pflegen, Warten und Handhaben von Geräten und Instrumenten, Durchführen von Hygienemaßnahmen, Abrechnen und Dokumentieren von Leistungen sowie Aufklären über Möglichkeiten und Ziele der Prävention oder Durchführen von Laborarbeiten.

In der Durchführung der Prüfungsaufgabe und im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den Patienten situationsgerecht und personenorientiert kommunizieren, sie sachgerecht informieren und zur Kooperation motivieren kann. Er soll nachweisen, dass er Arbeitsabläufe planen, Betriebsabläufe organisieren, Verwaltungsarbeiten durchführen, Mittel der technischen Kommunikation nutzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und Belange des Umweltschutzes berücksichtigen sowie die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüfungsaufgabe begründen kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Erste-Hilfe-Maßnahmen am Patienten oder der Patientin durchführen kann.