Merkblatt für Privatpatienten und Beihilfeberechtigte

Sehr geehrte Patientin,
sehr geehrter Patient,

als Privatpatient stehen Ihnen alle Möglichkeiten der ärztlichen Therapie offen. Die Berechnung des Honorars erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese Gebührenordnung sieht vor, dass die Berechnung der Leistung entsprechend

  • dem Zeitaufwand
  • der Schwierigkeit und
  • den Umständen der Behandlung

mit einem Multiplikator zwischen 1,0 bis 3,5 erfolgt. Im Allgemeinen werden durchschnittliche Leistungen bis zum 2,3-fachen Satz berechnet. Wenn die obengenannten Kriterien es erfordern, den 2,3-fachen Satz (den sogenannten Schwellenwert) zu überschreiten, so werde ich dies dementsprechend berechnen und in der Liquidation schriftlich begründen.

Ihre Erstattungsansprüche

Eine Erstattung der entstandenen Behandlungskosten erfolgt nach den Beihilfevorschriften bzw. den abgeschlossenen Vertragsbedingungen mit Ihrer privaten Krankenversicherung.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Versicherung und/oder Beihilfestelle, um zu erfahren, was in Ihrem Fall vertraglich nicht abgedeckt ist - denn daraus können Restkosten für Sie entstehen.

Die Gebührenordnung regelt die Rechnungslegung des Arztes, die Beihilfevorschriften regeln die Erstattungsansprüche des Beihilfeberechtigten gegenüber seinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn. Private Versicherungsbedingungen und Beihilfevorschriften haben keine Wirkung gegenüber dem Arzt. Sie begründen keine Pflichten des Arztes gegenüber der Beihilfestelle bzw. der Privaten Krankenversicherung.

Private Krankenversicherungsunternehmen erstatten Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen. Der Patient kann wählen, in welchem Ausmaß er sein Krankheitsrisiko absichert. Auch bei privat versicherten Patienten sind die Versicherungsbedingungen kein Maßstab für die ärztliche Rechnung. Häufig werden auch beim Privatversicherten Teile des Rechnungsbetrages nicht erstattet.

Zahlungsanspruch

Mit der Zusendung der Rechnung – und nicht erst nach Abwicklung des Kostenerstattungsverfahrens mit ihrer Privatversicherung oder Ihrer Beihilfestelle - ist die Honorarforderung Ihres Arztes fällig. Ihr Arzt hat Anspruch auf unverzügliche Begleichung seiner Liquidation, insbesondere wenn Sie bedenken, daß er für eventuell in Ihrem Behandlungsfall entstandenen Material- und Laborkosten in Vorlage treten muss.

Der Zahlungsanspruch des Arztes entsteht auch dann, wenn im Einzelfall das gewünschte Behandlungsergebnis sich nicht eingestellt haben sollte. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages grundsätzlich als Dienstvertrag, bei dem lediglich die ärztlichen Dienste, nicht aber ein bestimmter Erfolg geschuldet werden. Selbstverständlich ist Ihr Arzt grundsätzlich zur Sorgfalt und zur Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet. Allerdings ist der Behandlungserfolg in aller Regel wesentlich auch von der Mitarbeit des Patienten abhängig.

Hinweise zur Abrechnung privatärztlicher Leistungen