Wichtige Hinweise und Termine

Die Kammerversammlung beschließt vor Beginn des Haushaltsjahres den Beitragssatz. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragssatz 0,56 % Ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2022. Erzielten Sie im Jahr 2022 keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, bilden die Einkünfte des Jahres 2023 die abweichende Bemessungsgrundlage.

  1. März 2024: Abgabe der Selbsteinstufung
31. März 2024: Zahlungsziel des Kammerbeitrages
31. März 2024: letzter Termin für Anträge auf Stundung, Ermäßigung bzw. Erlass

Ermäßigung, Erlass, Ratenzahlung

Bei Vorliegen besonderer Umstände, kann zur Vermeidung unzumutbarer finanzieller Härten ein schriftlicher Antrag auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Kammerbeitrages gestellt werden. Die Frist zur Antragsstellung endet am 31. März 2024.

Ebenso kann die Zahlung des Beitrages in Raten auf Antrag vereinbart werden. Hierzu beraten Sie unsere Mitarbeiterinnen der Beitragsbuchhaltung.

Formular Selbsteinstufung (2024)

pdf, 728.81 kB

Formular Selbsteinstufung (2023)

pdf, 197.48 kB

Formular Selbsteinstufung (2022)

pdf, 744.95 kB

Formular Selbsteinstufung (2021)

pdf, 746.39 kB

Formular Selbsteinstufung (2020)

pdf, 778.37 kB

Formular Selbsteinstufung (2019)

pdf, 834.45 kB

Beitragsordnung der Landesärztekammer Brandenburg

Gem. Beitragsordnung vom 8. April 2015 erhebt die Landesärztekammer Brandenburg von ihren Kammerangehören zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben jährlich einen Mitgliedsbeitrag. 

Beitragsordnung ab 01.01.2016

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Erste Satzung zur Änderung der Beitragsordnung v. 08.02.2017

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Zweite Satzung zur Änderung der Beitragsordnung v. 11.07.2018

pdf, 46.00 kB

Dritte Satzung zur Änderung der Beitragsordnung v. 24.11.2018

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Vierte Satzung zur Änderung der Beitragsordnung v. 03.03.2021

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Fünfte Satzung zur Änderung der Beitragsordnung v. 17.02.2022

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Sechste Satzung zur Änderung der Beitragsordnung

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Kammerbeitrag

Landesärztekammer Brandenburg
Referat Beitrag
Dreifertstraße 12
03044 Cottbus

Kontaktdaten:

Fax: +49 355 78010-298
  • Ellen Dammüller+49355 78010-286
  • Manina Kierey+49355 78010-282

Fragen und Antworten zum Kammerbeitrag

Jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnis vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet und die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeübt wird. Dazu zählen beispielsweise auch Tätigkeiten in der medizinischen Lehre und Forschung, in der Wirtschaft, Industrie oder Medien.

Der Veranlagungsstichtag ist der 1. Februar des Beitragsjahres.
Die Selbsteinstufung ist bis zum 1. März des Beitragsjahres einzureichen.

Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 1. Februar 2024 erhalten Sie Ihre Selbstveranlagungsunterlagen nach erfolgter Registrierung und haben dann 4 Wochen Zeit, die Veranlagung durchzuführen.  

Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 1. Februar 2024 wird für das laufende Kalenderjahr kein Kammerbeitrag fällig.

Wenn Sie sich bereits am Stichtag dem 1. Februar 2024 in Mutterschutz oder Elternzeit ohne Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit befanden, nehmen Sie Ihre Veranlagung mit dem Mindestbeitrag vor. Beginnen Mutterschutz/Elternzeit nach dem Stichtag, stufen Sie sich bitte regulär mit den Einkünften des Bemessungsjahres ein. 

Das Beitragsjahr ist das laufende Kalenderjahr für das der Beitrag erhoben wird. In diesem Jahr wird der Beitrag für 2024 erhoben.

Für die Berechnung des Kammerbeitrages sind die Einkünfte des vorletzten Jahres maßgeblich. Das Jahr 2022 ist das Bemessungsjahr für den Kammerbeitrag 2024. Wurden im Jahr 2022 keine Einkünfte erzielt, sind die Einkünfte des Jahres 2023 heranzuziehen.

Sie veranlagen sich mit dem Mindestbeitrag.

Sie veranlagen sich mit den Einkünften des Jahres 2023.

Es ist der Einkommensteuerbescheid, oder falls keine Steuererklärung abgegeben wird, die Lohnsteuerbescheinigung einzureichen.

Sie können die Angaben über die Einkünfte Ihrers Ehe-/Lebensparners / Ehe-/Lebensparnerin unkenntlich machen.

Alle Einkünfte die Sie aus Ihrer ärztlichen Tätigkeit erzielten. Auf Ihrem  Einkommensteuerbescheid sind dies die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit abzgl. Ihrer Werbungskosten und ggf. Gewerbeeinkünfte. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung sind nicht relevant und können ebenso unkenntlich gemacht werden, wie die Einkünfte des Ehepartners.

Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung sind dies die Bruttoeinkünfte in Zeile 3. Von diesen können Sie die gesetzliche Werbungskostenpauschale abziehen (s. hierzu auch unsere Muster eines Einkommensteuerbescheides/einer Lohnsteuerbescheinigung). Die Werbungskostenpauschale beträgt bis 2021 1.000 €, ab 2022 1.200 €.

Abzugsfähige Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Kindergartengebühren (ohne Spiel-, Essens- und Getränkegeld), Kosten für Tagesmütter, Hausaufgabenbetreuung oder Au-pair-Kräfte. Schulgeld für Privatschulen ist nicht abzugsfähig. Die vom Finanzamt anerkannten 2/3 dieser Kosten sind bereits auf dem Einkommensteuerbescheid unter "Sonderausgaben" aufgeführt und können von den Einkünften abgezogen werden. 

Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben, ermitteln Sie 2/3 Ihrer Kinderbetreuungskosten anhand der Kostenabrechnung der Kinderbetreuungseinrichtung und reichen eine Kopie der Rechnung ein.

Nein, eine Beitragsminderung durch Kinderfreibeträge sieht unsere Beitragsordnung nicht vor.

Schätzen Sie Ihre Einkünfte selbst und nehmen eine vorläufige Selbsteinstufung vor. Den Einkommensteuerbescheid reichen Sie nach. Es erfolgt dann die Korrektur des Beitrages und ggf. eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, reichen die Lohnsteuerbescheinigung ein. Es sind die Einkünfte aus Zeile 3 abzüglich 1.000 € Werbungskostenpauschale zugrunde zu legen. Die Werbungskostenpauschale beträgt bis 2021 1.000 €, ab 2022 1.200 €.

Bitte reichen Sie keine Originale der Bescheinigungen ein, sondern nur Kopien.

Sie veranlagen sich mit den Einkünften des Jahres 2023.

Sie berechnen Ihren Kammerbeitrag nach den Vorgaben unserer Beitragsordnung. Das Ergebnis teilen Sie durch zwei.

Bitte nehmen Sie Ihre Selbsteinstufung auf der Grundlage Ihrer Einkünfte des Bemessungsjahres und des prozentualen Anteils Ihrer ärztlichen Tätigkeit im Land Brandenburg im Jahr 2024 vor.

Nehmen Sie Ihre Veranlagung mit geschätzten Einkünften des aktuellen Beitragsjahres vor. 

Den Einkommensteuerbescheid reichen Sie nach. Es erfolgt dann die Korrektur des Beitrages und ggf. eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.

Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand die nicht mehr ärztlich tätig sind zahlen keinen Kammerbeitrag.

Bitte nehmen Sie Ihre Selbsteinstufung auf der Grundlage Ihrer Einkünfte im Bemessungsjahr und des prozentualen Anteils Ihrer nicht zahnärztlichen Tätigkeit im laufenden Beitragsjahr vor.

Der Kammerbeitrag ermäßigt sich um 1/12 für jeden Monat, in dem keine Mitgliedschaft in einer deutschen Ärztekammer besteht.