Der Strahlenschutz im medizinischen Bereich ist durch das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung geregelt. Prinzipien der Strahlenschutzgesetzgebung sind die Forderung zur Rechtfertigung der Anwendung, Vermeidung unnötiger Strahlenexposition, Dosisreduzierung, Berücksichtigung diagnostischer Referenzwerte sowie die Einhaltung der Vorschriften über Dosisgrenzwerte. Ziel ist es, Einzelne und die Allgemeinheit vor Röntgenstrahlung zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Ärzte, die Röntgenstrahlung am Menschen zur Untersuchung oder Behandlung anwenden, über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügen.
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird durch eine geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an Strahlenschutzkursen erworben.
Aktualisierung
Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs aktualisiert werden (§ 48 Strahlenschutzverordnung). Bei Überschreitung dieser Frist ruht die Fachkunde im Strahlenschutz bis zum Aktualisierungszeitpunkt. Es kann eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Fachkunde im Strahlenschutz bei der Landesärztekammer Brandenburg beantragt werden (§ 50 Strahlenschutzverordnung).
Aufhebung der Regelung bei Fristüberschreitungen zur Aktualisierung der Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz während der Corona-Pandemie
Mit Datum vom 09.01.2023, wurde der Erlass vom MSGIV (Erlass-S-2020-4 – Corona-Vorgehen bei Fristüberschreitungen vom 20. März 2020) mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Eine Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz, die ab dem 01.03.2020 abgelaufen sind, sollten ohne schuldhafte Verzögerung aktualisiert werden