Zuständig ist das Gesundheitsamt Cottbus, das auch darüber zu befinden hat, ob und in welcher Höhe infektionsrechtliche Geldbußen verhängt werden. Auch die Entscheidung, ob und wann die Praxis wieder geöffnet wird, liegt in der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes.
Bezüglich der Frage, ob Atteste gegen das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken ausgestellt wurden, bestätigt die Kammer, dass Beschwerden gegen eine Cottbusser Arztpraxis eingegangen sind. Ein berufsrechtliches Verfahren wurde eingeleitet. Die Landesärztekammer bittet um Verständnis dafür, dass sie zu laufenden Verfahren grundsätzlich keine Auskunft geben kann.