Jeder Arzt in eigener Praxis ist als Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeiter durch Aushang über bestimmte Gesetze, Vorschriften (hauptsächlich Arbeitnehmerschutzvorschriften) und Regeln zu informieren.

Diese müssen für den Arbeitnehmer frei zugänglich bereit gestellt werden. Der Aushangpflicht wird der Rechtsprechung zufolge nicht genügt, wenn die Mitarbeiter den Arbeitgeber erst um Aushändigung der entsprechenden Gesetzestexte bitten müssen. Die Aushangpflicht wird auch dann erfüllt, wenn hierfür die in der Arztpraxis vorhandene Informations- und Kommunikationstechnik (z. B. Intranet) genutzt wird. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist dann nicht zu beanstanden, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer die entsprechenden Vorschriften an frei zugänglichen Computern einsehen können.

Verletzen Arbeitgeber die gesetzliche Aushangpflicht, können sie unter Umständen mit Geldbußen belegt werden.

Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze und Arbeitnehmerschutzvorschriften für alle Arztpraxen sind:

Aushangpflichtige spezifische Praxisvorschriften (nur wenn es für die Praxis zutrifft):


Die amtliche Fassung der genannten Gesetze finden Sie beispielsweise in der dtv-Taschenbuchausgabe "Arbeitsgesetze" des Beck-Verlages oder auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz unter http://www.gesetze-im-internet.de oder http://www.bundesrecht.juris.de.