Anforderung von Behandlungsunterlagen / Patientenakten
Patientinnen und Patienten haben nach § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf:
Einsichtnahme in ihre Behandlungsunterlagen sowie
Herausgabe einer Kopie der Unterlagen gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Hinweis zur Zuständigkeit der Landesärztekammer
Die Landesärztekammer Brandenburg bewahrt selbst keine Patientenakten auf.
Eine direkte Einsichtnahme oder Herausgabe durch die Kammer ist daher nicht möglich.
Unsere Aufgabe beschränkt sich darauf, Ihre Anfrage – sofern die formalen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – an die jeweils zuständige Ärztin / den zuständigen Arzt oder eine bevollmächtigte Stelle weiterzuleiten.
Dies betrifft insbesondere dauerhaft geschlossene Arztpraxen im Land Brandenburg.
Voraussetzungen für eine Weiterleitung durch die Landesärztekammer
Die Landesärztekammer Brandenburg kann Sie unterstützen, wenn:
es sich um eine dauerhaft geschlossene Arztpraxis im Land Brandenburg handelt,
uns eine eigenhändig unterzeichnete Anfrage vorliegt,
die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt Mitglied der Landesärztekammer Brandenburg ist.
Fälle, in denen keine Unterstützung möglich ist
Eine Weiterleitung durch die Kammer kann nicht erfolgen, wenn:
die Behandlung länger als 10 Jahre zurückliegt
(Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, Patientenakten 10 Jahre ab Abschluss der Behandlung aufzubewahren; danach können Unterlagen in der Regel nicht mehr angefordert werden),die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt nicht im Bereich der Landesärztekammer Brandenburg tätig oder wohnhaft ist
(zuständig ist in diesem Fall die jeweilige Ärztekammer des letzten Tätigkeits- oder Wohnsitzortes),die Anfrage unvollständig oder ohne eigenhändige Unterschrift eingereicht wird
(z. B. ohne Nachweis der Vertretungsberechtigung bei minderjährigen Kindern oder Erwachsenen),es sich um eine laufende Praxis handelt.
In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an die Praxis. Die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt ist gesetzlich verpflichtet, die Einsichtnahme bzw. Herausgabe von Kopien selbst zu ermöglichen.
Formulare für die Antragstellung
Bitte nutzen Sie die vorgesehenen Formulare: