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Informationen zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19 in medizinischen Einrichtungen

Ab dem 15. März 2022 müssen Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern und Arztpraxen, einen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 erbringen. Dazu ist ein Impf- oder Genesennachweis bei der Leitung der Einrichtung vorzulegen oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden kann. Grundlage hierfür ist der neue § 20a Infektionsschutzgesetz.

Soweit Beschäftigte einen entsprechenden Nachweis nicht bis zum 15. März 2022 vorgelegt haben, sowie bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt kann zudem selbst anlasslos entsprechende Nachweise anfordern und die gemachten Angaben überprüfen. Sollten Beschäftigte den Nachweis nicht erbringen, kann das Gesundheitsamt den Beschäftigten den Zugang zu den Räumen der Einrichtung oder die Tätigkeit in der medizinischen Einrichtung untersagen. Personen, die ab dem 16. März 2022 die Tätigkeit in einer medizinischen Einrichtung aufnehmen, haben vor Aufnahme der Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Die Beschäftigung von neueingestellten Personen ohne Nachweis ist ab diesem Datum durch Gesetz untersagt.