FAQs

Häufig gestellte Fragen zum Kammerbeitrag:

Jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnis vorausgesetzt, angewendet oder mitverwendet und die unmittelbar am oder mittelbar für den Menschen ausgeübt wird. Dazu zählen beispielsweise auch Tätigkeiten in der medizinischen Lehre und Forschung, in der Wirtschaft, Industrie oder Medien.

Das Beitragsjahr ist das laufende Kalenderjahr für das der Beitrag erhoben wird. In diesem Jahr wird der Beitrag für 2026 erhoben.

Der Veranlagungsstichtag ist der 1. Februar 2026.
Die Selbsteinstufung ist bis zum 1. März 2026 einzureichen.

Bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 1. Februar 2026 erhalten Sie Ihre Selbstveranlagungsunterlagen nach erfolgter Registrierung und haben dann 4 Wochen Zeit, die Veranlagung durchzuführen.  

Bei Beginn der Mitgliedschaft nach dem 1. Februar 2026 wird für das laufende Kalenderjahr kein Kammerbeitrag fällig.

Für die Berechnung des Kammerbeitrages 2026 sind die Einkünfte des Jahres 2024 maßgeblich. Wurden im Jahr 2024 keine Einkünfte erzielt, sind die Einkünfte des Jahres 2025 heranzuziehen.

Es ist der Einkommensteuerbescheid, oder falls keine Steuererklärung abgegeben wird, die Lohnsteuerbescheinigung einzureichen.

Sie können die Angaben über die Einkünfte Ihrers Ehe-/Lebensparners / Ehe-/Lebensparnerin unkenntlich machen.

Wenn Sie sich bereits am Stichtag dem 1. Februar 2026 in Mutterschutz oder Elternzeit ohne Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit befanden, nehmen Sie Ihre Veranlagung mit dem Mindestbeitrag vor. Beginnen Mutterschutz/Elternzeit nach dem Stichtag, stufen Sie sich bitte regulär mit den Einkünften des Bemessungsjahres ein. 

Alle Einkünfte die Sie aus Ihrer ärztlichen Tätigkeit erzielten. Auf Ihrem  Einkommensteuerbescheid sind dies die Einkünfte aus selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit abzgl. Ihrer Werbungskosten und ggf. Gewerbeeinkünfte. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, z. B. Vermietung und Verpachtung sind nicht relevant und können ebenso unkenntlich gemacht werden, wie die Einkünfte des Ehepartners.

Auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung sind dies die Bruttoeinkünfte in Zeile 3. Von diesen können Sie die gesetzliche Werbungskostenpauschale abziehen (s. hierzu auch unsere Muster eines Einkommensteuerbescheides/einer Lohnsteuerbescheinigung). Die Werbungskostenpauschale beträgt ab 2024 1.230 €.

Sie veranlagen sich mit dem Mindestbeitrag.

Sie veranlagen sich mit den Einkünften des Jahres 2025.

Abzugsfähige Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Kindergartengebühren (ohne Spiel-, Essens- und Getränkegeld), Kosten für Tagesmütter, Hausaufgabenbetreuung oder Au-pair-Kräfte. Schulgeld für Privatschulen ist nicht abzugsfähig. Die vom Finanzamt anerkannten 2/3 dieser Kosten sind bereits auf dem Einkommensteuerbescheid unter "Sonderausgaben" aufgeführt und können von den Einkünften abgezogen werden. 

Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben, ermitteln Sie 2/3 Ihrer Kinderbetreuungskosten anhand der Kostenabrechnung der Kinderbetreuungseinrichtung und reichen eine Kopie der Rechnung ein.

Nein, eine Beitragsminderung durch Kinderfreibeträge sieht unsere Beitragsordnung nicht vor.

Schätzen Sie Ihre Einkünfte selbst und nehmen eine vorläufige Selbsteinstufung vor. Den Einkommensteuerbescheid reichen Sie nach. Es erfolgt dann die Korrektur des Beitrages und ggf. eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.

Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, reichen die Lohnsteuerbescheinigung ein. Es sind die Einkünfte aus Zeile 3 abzüglich 1.000 € Werbungskostenpauschale zugrunde zu legen. Die Werbungskostenpauschale beträgt ab 2024 1.230 €.

Bitte reichen Sie keine Originale der Bescheinigungen ein, sondern nur Kopien.

Sie veranlagen sich mit den Einkünften des Jahres 2025.

Sie berechnen Ihren Kammerbeitrag nach den Vorgaben unserer Beitragsordnung. Das Ergebnis teilen Sie durch zwei. Siehe hierzu Anleitung zur Selbsteinstufung.

Bitte nehmen Sie Ihre Selbsteinstufung auf der Grundlage Ihrer Einkünfte des Bemessungsjahres und des prozentualen Anteils Ihrer ärztlichen Tätigkeit im Land Brandenburg im Jahr 2026 vor. Siehe hierzu Anleitung zur Selbsteinstufung.

Nehmen Sie Ihre Veranlagung mit geschätzten Einkünften des Beitragsjahres 2026 vor. 

Den Einkommensteuerbescheid reichen Sie nach. Es erfolgt dann die Korrektur des Beitrages und ggf. eine Rückerstattung bzw. Nachforderung.

Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand die nicht mehr ärztlich tätig sind zahlen keinen Kammerbeitrag.

Bitte nehmen Sie Ihre Selbsteinstufung auf der Grundlage Ihrer Einkünfte im Bemessungsjahr und des prozentualen Anteils Ihrer nicht zahnärztlichen Tätigkeit im Beitragsjahr 2026 vor.