Das Gericht verwies in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 darauf, dass die Antragstellerin ihre Zusatzbezeichnung Homöopathie in Übereinstimmung mit der Weiterbildungsordnung weiterhin führen darf. Etwaige wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Streichung der Zusatzweiterbildung hat das Gericht nicht anerkannt. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das mögliche Rechtsmittel der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht gegen ein Urteil des OVG Bremen in gleicher Sache vor kurzem abgelehnt.